RS Vwgh 1998/4/22 97/13/0163

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §68 Abs1;
EStG 1972 §68 Abs2;
EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0177 E 17. Februar 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Anhand der Kriterien des § 68 Abs 2 EStG 1972 hat die Abgabenbehörde zu prüfen, ob eine vom Arbeitgeber bezahlte Zulage überhaupt eine Gefahrenzulage darstellt. Diese Prüfung umfaßt auch die Angemessenheit des Ausmaßes der Zulage, weil die zitierte gesetzliche Regelung einen Zusammenhang zwischen der Gefährdung des Arbeitnehmers und der Bezahlung einer Gefahrenzulage zwingend vorschreibt und ein solcher Zusammenhang nur bejaht werden kann, wenn auch das Ausmaß der Gefährdung in einem sachlich vertretbaren Verhältnis zum Ausmaß der gewährten Zulage steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130163.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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