RS Vwgh 1998/4/22 93/13/0277

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §10;
EStG 1972 §11 Abs3;
EStG 1972 §8;
EStG 1972 §9 Abs2;

Rechtssatz

Die Pflicht zur bestimmungsgemäßen Verwendung einer Investitionsrücklage ergibt sich nicht aus § 11 Abs 3, sondern aus § 9 Abs 2 EStG 1972. Aus der vom Gesetzgeber gewählten

Wortfolge "die Rücklage ist ... aufzulösen" ergibt sich

eindeutig die Pflicht zur bestimmungsgemäßen Verwendung. Nur in jenen Fällen, in denen eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht möglich ist, besteht ein Wahlrecht zwischen einer vorzeitigen oder einer im vierten Jahr nach Rücklagenbildung vorzunehmenden gewinnerhöhenden Rücklagenauflösung. Der Vorrang einer bestimmungsgemäßen Rücklagenverwendung (Hinweis E 11.5.1976, 2189/75) ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 9 Abs 2 EStG 1972, sondern auch aus dem Wesen einer Rücklage, die dazu dient, für einen künftig erwachsenden Aufwand Vorsorge zu treffen. So gesehen stellt die Bildung einer Investitionsrücklage nichts anderes als eine zeitlich vorgezogene vorzeitige Abschreibung bzw einen zeitlich vorgezogenen Investitionsfreibetrag betreffend künftige Anschaffungsvorgänge oder Herstellungsvorgänge dar. Werden daher Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt, so entspricht es Sinn und Zweck der in Vorperioden erfolgten Rücklagenbildung, die Rücklagen gegen jene Beträge aufzulösen, die als vorzeitige Abschreibung bzw Investitionsfreibetrag in Betracht kommen. Nichts anderes ordnet auch der Gesetzgeber in § 9 Abs 2 EStG 1972 an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130277.X06

Im RIS seit

01.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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