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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Ist der Fremde wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelgesetz durch Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel und wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida gerichtlich verurteilt und sind weiters 20 Verwaltungsstrafen (vorwiegend wegen Übertretungen straßenverkehrsrechtlicher und kraftfahrrechtlicher Bestimmungen, aber auch wegen unbefugter Gewerbsausübung und wegen Beteiligung an einer wörtlichen und tätlichen Auseinandersetzung) gegen ihn verhängt, sind die meisten seiner Rechtsbrüche erst nach Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gesetzt worden und endet die Probezeit für die letzte gerichtliche Verurteilung erst ca zwei Jahre nach Erlassung des den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abweisenden Bescheides, liegt wegen einer noch nicht ausreichenden sozialen Integration des Fremden ein Verleihungshindernis gem § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 vor. Von geringfügigen Verwaltungsübertretungen kann schon angesichts der mehrmaligen Bestrafung wegen wesentlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht ausgegangen werden. Auch der Umstand, daß dem Fremden kein mit Vorsatz begangenes (vom Gericht zu ahndendes) Delikt zur Last gelegt worden sei, vermag die Richtigkeit der Prognose, der Fremde biete keine Gewähr, in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu bilden, nicht in Zweifel zu ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996010227.X01Im RIS seit
20.11.2000