RS Vwgh 1998/4/22 95/13/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1;
UStG 1972 §12;
UStG 1972 §20;
UStG 1972 §21;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/17 95/14/0068 1

Stammrechtssatz

Werden Rechnungen durch den Rechnungsaussteller berichtigt oder ergänzt, so ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich erst für den Voranmeldungszeitraum (Veranlagungszeitraum) zulässig, in dem die Berichtigung oder Ergänzung der mangelhaften Rechnung erfolgt (Hinweis E 18.11.1987, 86/13/0204).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130129.X04

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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