RS Vwgh 1998/4/22 98/13/0057

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;
BAO §257;
BAO §80;
BAO §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/23 89/13/0250 2

Stammrechtssatz

Die Einrede gegen die Abgabenfestsetzung ist nicht im Haftungsverfahren, sondern in dem die Abgabenfestsetzung selbst betreffenden Verfahren vorzutragen, wie (neben § 257) besonders deutlich § 248 BAO zeigt, der unbeschadet des Rechtes, gegen die Haftungsinanspruchnahme zu berufen, das Recht des Haftungspflichtigen vorsieht, auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Berufung einzulegen. Daraus geht klar hervor, daß sich Einwendungen, die gegen den - wenn auch im Schätzungsweg - durch Abgabenfestsetzung konkretisierten Abgabenanspruch gerichtet sind, allein im Verfahren betreffend die Abgabenfestsetzungen nicht im Haftungsverfahren als relevant erweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998130057.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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