RS Vwgh 1998/4/23 97/15/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §41 Abs2;
SteuerreformG 1993 Art1 Z65;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/15/0045 98/15/0044

Rechtssatz

Aus Art I Z 65 SteuerreformG 1993 ergibt sich ohne jeden Zweifel, daß die mit diesem Gesetz erfolgte Neufassung des § 41 Abs 2 EStG 1988 - diese führt zur Verlängerung der Antragsfrist von zwei auf fünf Jahre - erstmalig bei der Veranlagung FÜR DAS KALENDERJAHR 1994 anzuwenden ist. Daher fallen im und ab dem Jahr 1994 eingebrachte Anträge FÜR KALENDERJAHRE VOR 1994 noch nicht unter die Neuregelung des SteuerreformG 1993.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150216.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten