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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §41 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/15/0045 98/15/0044Rechtssatz
Aus Art I Z 65 SteuerreformG 1993 ergibt sich ohne jeden Zweifel, daß die mit diesem Gesetz erfolgte Neufassung des § 41 Abs 2 EStG 1988 - diese führt zur Verlängerung der Antragsfrist von zwei auf fünf Jahre - erstmalig bei der Veranlagung FÜR DAS KALENDERJAHR 1994 anzuwenden ist. Daher fallen im und ab dem Jahr 1994 eingebrachte Anträge FÜR KALENDERJAHRE VOR 1994 noch nicht unter die Neuregelung des SteuerreformG 1993.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150216.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008