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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2;Rechtssatz
Das Recht zur Erhebung von Einwendungen und damit die Parteistellung im Verfahren nach § 38 Abs 1 WRG kommt nur den Inhabern bestehender Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG zu (Hinweis E 13.4.1982, 82/07/0064) und es ist für die Parteistellung ausreichend, aber auch erforderlich, daß eine Beeinträchtigung der im § 12 Abs 2 WRG angeführten Rechte denkmöglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070005.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
09.06.2015