RS Vwgh 1998/4/23 96/15/0211

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23;
EStG 1988 §24 Abs1 Z1;
EStG 1988 §28 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Wenn eine Person entgeltlich die Rechte an einem Computerprogramm erwirbt und Dritten Nutzungsrechte gegen eine entsprechende Zahlung einräumt, führt diese Tätigkeit für sich allein in der Regel zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 28 Abs 1 Z 3 EStG 1988.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150211.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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