RS Vwgh 1998/4/28 97/02/0529

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §13 Abs2;
ASchG 1994 §106 Abs3 Z6;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei einer Übertretung des § 13 Abs 2 AAV reicht für die Tatumschreibung iSd § 44a Z 1 VStG die Feststellung des Fehlens einer Möglichkeit zur Querlüftung iSd § 13 Abs 2 AAV als wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung dieses Gebotes aus, wobei es nicht Aufgabe der Behörde sein kann, alle Möglichkeiten einer Querlüftung, von denen vom Verpflichteten nicht Gebrauch gemacht wurde, anzuführen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997020529.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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