RS Vwgh 1998/4/28 97/02/0529

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §13 Abs2;
ASchG 1994 §106 Abs3 Z6;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;

Rechtssatz

Das Fehlen einer Möglichkeit zur Querlüftung stellt bei Arbeitsräumen mit mehr als 10 m Tiefe bereits für sich allein den Tatbestand einer Übertretung iSd § 100 AAV dar, ohne daß es darauf ankäme, durch welche Maßnahmen - natürliche oder künstliche Belüftung - diesem Gebot Folge geleistet werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997020529.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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