RS Vfgh 1997/7/11 B1327/97

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Veröffentlicht am 11.07.1997
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
AuslBG §4 Abs3 Z7
AuslBG §21
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.

Das Recht zur Antragstellung und die uneingeschränkte Parteistellung im Verfahren über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung kommt dem Arbeitgeber zu; dem Ausländer kommt lediglich beschränkte Parteistellung zu, und zwar - entsprechend §21 AuslBG - insoweit, als es sich um seine für die Entscheidung über den Antrag des Arbeitgebers maßgebenden persönlichen Umstände handelt. Soweit dem Arbeitnehmer auf diese Weise Parteistellung zukommt, ist er auch berechtigt, gegen die abweisende Entscheidung der Behörde I. Instanz Berufung einzubringen.

Bei der im vorliegenden Fall erfolgten Versagung einer Beschäftigungsbewilligung im Grunde des §4 Abs3 Z7 AuslBG (fehlende Aufenthaltsberechtigung der ausländischen Arbeitskraft nach dem AufenthaltsG) handelt es sich um einen persönlichen Umstand der Einschreiterin, was ihr im erstinstanzlichen Verfahren nach §21 AuslBG Parteistellung verschafft hat.

Hat die Einschreiterin als Arbeitnehmerin den erstinstanzlichen (bereits auf §4 Abs3 Z7 AuslBG gestützten) Bescheid, soweit ihre Parteistellung und damit ihre Berufungslegitimation reicht, nicht bekämpft, und wird - wie im vorliegenden Fall - durch den angefochtenen Bescheid die Rechtslage nicht zu ihrem Nachteil verändert, dann ist die Einschreiterin aufgrund des Art144 B-VG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zur Einbringung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde nicht legitimiert (vgl. VfSlg. 13.685/1994 mwH).

Entscheidungstexte

  • B 1327/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.07.1997 B 1327/97

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Ausländerbeschäftigung, Parteistellung Arbeitsrecht, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1327.1997

Dokumentnummer

JFR_10029289_97B01327_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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