RS Vwgh 1998/4/29 95/16/0246

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Veröffentlicht am 29.04.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0247

Rechtssatz

Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Erwerbsvorganges nach § 4 Abs 1 GrEStG 1955 ist das Bestehen der Absicht des Erwerbers, den begünstigten Zweck zu erfüllen. Diese Absicht ist ein Willensentschluß und als solcher zunächst keine beweisbare Tatsache, sondern nur das Ergebnis eines Denkvorganges, der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn der Willensentschluß durch eine Willenserklärung, also die Manifestation des Willens in die Außenwelt tritt. Dabei bleibt es der Behörde unbenommen, im amtswegigen Verfahren das Fehlen dieses Willens festzustellen. Darauf, ob die Behörde einen solchen Nachweis hätte führen können, kommt es nicht an. Die Behörde hat nämlich lediglich die Möglichkeit zur Führung eines derartigen Gegenbeweises; unterläßt sie dies, so muß es damit zunächst sein Bewenden haben, woraus folgt, daß die Steuerschuld erst dann entsteht, wenn der begünstigte Zweck aufgegeben wird oder wenn seit dem Erwerbsvorgang acht Jahre verstrichen sind, ohne daß das Grundstück für den begünstigten Zweck verwendet worden ist (Hinweis E 23.2.1989, 88/16/0024). Im übrigen verhindert der Gesetzeswortlaut des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 (der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten) nicht die Anwendung der Befreiungsbestimmung für den Fall, daß ein Grundstück erworben, mit einem anderen Grundstück vereinigt und darauf sodann die Arbeiterwohnstätte geschaffen wird. Entscheidend ist allein die Absicht, die der AbgPfl in seiner Abgabenerklärung manifestiert hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995160246.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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