RS Vwgh 1998/4/29 97/16/0417

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1998
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z3;
UStG 1972 §4 Abs1;

Rechtssatz

Auch die Lizenzgebühr gehört als Entgeltbestandteil zur Bemessungsgrundlage für die anläßlich der Einfuhr der Ware (hier Software) zu erhebenden Einfuhrumsatzsteuer, weil die Summe aller Leistungselemente das tatsächlich für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt oder den tatsächlich zu zahlenden Preis ergibt (Hinweis E 29.4.1998, 97/16/0412).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160417.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten