RS Vwgh 1998/4/29 98/16/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1998
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E09303000
E6J
20 Privatrecht allgemein
22 Zivilprozess Außerstreitiges Verfahren
23 Insolvenzrecht Exekutionsrecht
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
27 Rechtspflege
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art12 Abs1 lite;
61991CJ0071 Ponente Carni VORAB;
61995CJ0188 Fantask A/S VORAB;
EURallg;
GGG 1984 §30 Abs2 Z1;
GGG 1984 TP10 idF 1997/I/114 ;
IRÄG 1997 Art12 Abs12 idF 1997/I/140 ;
IRÄG 1997 Art8 Z7;
WGNov 1997 Art30;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):98/16/0222 E 28. September 1998; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Durch das IRÄG 1997, BGBl I Nr 114, fand die Tarifpost 10 GGG eine umfassende Änderung insoferne, als für dort aufgelistete Einzelleistungen fixe Gebühren vorgeschrieben sind. Die Vergebührung der Einzelleistungen mit festen Gebühren entspricht den Anforderungen, wie sie der EuGH in Anwendung des Art 12 Abs 1 lit e der Richtlinie 69/335/EWG schon im Urteil PONENTE-CARNI gefordert hat und wie dies nunmehr in dem Urteil FANTASK A/S vom 2.12.1997, C-188/95, wiederholt wurde (Spruch Pkt 1). Die nunmehr richtlinienkonforme Tarifpost 10 findet auf die gegenständliche, am 31.1.1997 beantragte Eintragung Anwendung, weil mit BGBl I Nr 1997/140 die im IRÄG 1997 diesbezüglich enthaltene Übergangsbestimmung geändert wurde. Aufgrund der durch den Beitritt Österreich zur EU am 1.1.1995 gegebenen Verdrängung der früheren Gebührenbestimmung und der rückwirkend in Kraft gesetzten Neuregelung ist davon auszugehen, daß für das Firmenbuchgesuch vom 31.1.1997 bereits die Gebührenbestimmung des IRÄG 1997 Anwendung findet. Diese Rechtslage ist Basis für die Beurteilung, ob der AbgPfl iSd § 30 Abs 2 Z 1 GGG nichts oder einen geringeren Betrag schuldete. Die nach der bereinigten Rechtslage zur Anwendung kommende Gebühr widerspricht nicht mehr der Richtlinie 69/335 EWG, sodaß die im Urteil FANTASK A/S angesprochene Rückerstattung nicht in Betracht kommt. Das Urteil FANTASK A/S enthält auch nicht den generellen Rechtssatz, wonach es das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedstaat (in allen Fällen) verwehre, die Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie eingehoben wurden, abzulehnen. Der AbgPfl kann nicht darauf vertrauen, daß die Eintragung im Firmenbuch endgültig, gänzlich gebührenfrei bleiben würde (Hinweis B VfGH 11.3.1998, B 373/98). Derartiges wird auch nicht von der Judikatur des EuGH gefordert.

Gerichtsentscheidung

EuGH 691J0071 Ponente Carni VORAB;
EuGH 695J0188 Fantask A/S VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160111.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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