RS Vwgh 1998/4/30 98/06/0033

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Veröffentlicht am 30.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §45 Abs2;
VwGG §62 Abs1;

Rechtssatz

Einem Wiederaufnahmeantrag ist nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben iSd § 45 Abs 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen (hier: eine Verbesserung gem § 13 Abs 3 AVG iVm § 62 Abs 1 VwGG erübrigt sich, im Hinblick auf des Erfordernis gemäß § 24 Abs 2 VwGG, nach dem ua Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen, da die Aussichtslosigkeit des Wiederaufnahmeantrages von vornherein offenkundig ist; Hinweis: B 19.11.1969, 1678/69 und B 15.9.1975, 1244/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060033.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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