RS Vwgh 1998/4/30 97/06/0125

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Veröffentlicht am 30.04.1998
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Index

L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

OrtsbildschutzG Slbg 1975 §28 Abs1 litb;
OrtsbildschutzG Slbg 1975 §4 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §7;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Die Qualifikation einer GmbH als "Veranlasserin" im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist iZm einer Verwaltungsübertretung gem § 28 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 1 und § 4 Slbg OrtsbildschutzG durch einen gem § 9 Abs 2 und § 9 Abs 4 VStG verantwortlichen Beauftragten dieser GmbH nicht als Vorwurf einer vorsätzlichen Begehung iSd § 7 VStG, sondern vielmehr vor dem Hintergrund des § 4 Abs 2 Slbg OrtsbildschutzG zu sehen, wonach derjenige zur Erstattung der Anzeige verpflichtet ist, der die Anbringung der Ankündigung unmittelbar "veranlaßt".

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060125.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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