RS Vwgh 1998/4/30 95/18/1122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

Da die belBeh den versäumten Bescheid nicht fristgerecht erlassen hat und sie mit ihrem Vorbringen, die Verwaltungsakten hätten sich beim VfGH befunden, angesichts der Möglichkeit, die Akten zur Anfertigung einer Kopie kurzfristig anzufordern, keinen Grund aufzeigt, der sie an der rechtzeitigen Bescheiderlassung gehindert hätte, war sie gemäß § 58 Abs 2 VwGG idF BGBl I Nr 1997/88 iVm § 47 VwGG zum Aufwandersatz zu verpflichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995181122.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten