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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wenn der Bf den angefochtenen Bescheid falsch bezeichnet, jedoch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides der Beschwerde anschließt, so kommt dem Schreibfehler iZm der Bezeichnung des Bescheides keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993060067.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009