RS Vwgh 1998/4/30 93/06/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wenn der Bf den angefochtenen Bescheid falsch bezeichnet, jedoch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides der Beschwerde anschließt, so kommt dem Schreibfehler iZm der Bezeichnung des Bescheides keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993060067.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten