RS Vwgh 1998/4/30 98/06/0033

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Veröffentlicht am 30.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0073 E 5. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Schon im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss der Antragsteller datumsmäßig genau angeben, wann er von dem Vorhandensein des Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt habe. Das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmegrundes stellt kein Formgebrechen dar, das gemäß § 13 Abs 3 AVG der Verbesserung zugänglich ist (Hinweis E 8.11.1985, 85/18/0324).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060033.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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