RS Vwgh 1998/4/30 97/06/0125

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Veröffentlicht am 30.04.1998
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Index

L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

OrtsbildschutzG Slbg 1975 §4 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Es ist als Verstoß gegen die den Besch als veranwortlichen Beauftragten gem § 9 VStG treffende Sorgfaltspflicht und damit als Fahrlässigkeit zu qualifizieren, wenn der Besch entgegen § 4 Slbg OrtsbildschutzG den grundsätzlichen Auftrag erteilt:

"Schütten und dazugehörige Crowner in 3500 Top-Trafiken österreichweit aufzustellen" sowie Verkehrszeichenplakate "vor mindestens 3500 Top-Trafiken" anzubringen und lediglich eine frühere allgemeine Weisung das Aufstellen derartiger "Verkehrszeichenplakate" im Bereich der hier betroffenen Stadt Salzburg verboten hat, weil durchaus zu erwarten gewesen ist, daß bei der Umsetzung der Aufträge kein Unterschied zwischen Trafiken iSd erstgenannten und iSd zweitgenannten Auftrages gemacht werde, demnach "Verkehrszeichenplakate" im Gebiet der Stadt Salzburg angebracht würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060125.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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