RS Vwgh 1998/5/11 95/10/0083

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs1;
VStG §51e Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/10/0092 E 11. Mai 1998 95/10/0104 E 29. Mai 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/27 93/10/0104 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsverhandlung soll der Klärung von Fragen des Sachverhaltes dienen; hängt die Entscheidung nach dem Inhalt der Berufung nur von Rechtsfragen ab, kann eine mündliche Verhandlung gem § 51e Abs 2 VStG unterbleiben, wenn ihre Anberaumung nicht ausdrücklich verlangt wird (Hinweis Erläuterungen zur RegV, 1090 BlgNR siebzehnte GP).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995100083.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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