RS Vwgh 1998/5/11 97/10/0250

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMKV 1993 §10 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Formulierung im Straferkenntnis, daß "entgegen den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung die abgelaufene Mindesthaltbarkeitsfrist nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht war", gibt den Straftatbestand des § 10 Abs 2 LMKV 1993 wieder und entspricht damit § 44a VStG; der Anführung des Mindesthaltbarkeitsdatums bedurfte es nicht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100250.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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