RS Vwgh 1998/5/11 96/10/0033

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/10/0089 98/10/0152 97/10/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0048 E 29. April 1987 RS 4(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ordnungsstrafen fallen nicht unter die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes. Der Behörde kann daher keine Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie Erwägungen iSd § 19 VStG unterlassen hat (Hinweis E 31.3.1977, 1977/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996100033.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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