RS Vwgh 1998/5/11 95/10/0083

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
LMG 1975 §18 Abs2;
LMG 1975 §40 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/10/0092 E 11. Mai 1998 95/10/0104 E 29. Mai 2000

Rechtssatz

Eine "neuerliche" Anmeldung von Waren, deren Inverkehrbringen nach § 18 Abs 2 LMG 1975 mit rechtskräftigem Bescheid untersagt wurde, durch einen vom Adressaten des Untersagungsbescheides sowie der Beschlagnahmeanordnung verschiedenen Dritten steht einer Anordnung nach § 40 Abs 1 LMG 1975 nicht entgegen. Die zitierte Vorschrift knüpft an das objektive Merkmal der Untersagung an, dessen Verwirklichung im vorliegenden Fall nicht strittig ist; die neuerliche Anmeldung der in Rede stehenden Produkte durch einen Dritten ändert daran nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995100083.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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