RS Vwgh 1998/5/11 96/10/0033

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/10/0089 98/10/0152 97/10/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0586/62 E 17. Oktober 1962 RS 2

Stammrechtssatz

Zum Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG genügt es, daß die Schreibweise objektiv eine begleichende ist, dh daß die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Eine beleidigende Absicht "animus iniurandi" wird zum gesetzlichen Tatbestand nicht gefordert (Hinweis E 9.5.1962,0077/62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996100033.X06

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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