RS Vwgh 1998/5/12 96/08/0168

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Veröffentlicht am 12.05.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §18 Abs8 litb;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Wird iSd Wortlautes des § 18 Abs 8 AlVG idF vor der Nov 1997/I/47 - eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen und im nachhinein (und ohne aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nachteilige Veränderungen der Rechtswirkungen der Kündigung, insbesondere durch Vorverlegung des Endigungszeitpunktes des Dienstverhältnisses, herbeizuführen) diese - aufrechte - Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses "umgewandelt", so wäre in der Tat kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, die Kündigung durch den Dienstgeber nur deshalb, weil der Dienstnehmer - der Sache nach - im Zuge einer Vereinbarung, diese Kündigung als einvernehmliche Auflösung zu bezeichnen, erklärt hat, mit dieser Kündigung auch einverstanden zu sein, seines Arbeitslosengeldes iSd § 18 Abs 8 AlVG idF vor Nov 1997/I/47 verlustig gehen sollte; eine Verpflichtung des Dienstnehmers, eine Kündigung mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen, ist dem AlVG nämlich wertungsmäßig nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080168.X05

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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