RS Vwgh 1998/5/12 96/08/0325

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Veröffentlicht am 12.05.1998
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Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BBG 1990 §42 Abs1;
StVO 1960 §29b Abs1;
StVO 1960 §29b Abs2;
StVO 1960 §29b Abs4;
StVO 1960 §94 Abs2 lita;

Rechtssatz

Mit § 42 Abs 1 zweiter und dritter Satz BBG 1990 werden keinesfalls bestehende Zuständigkeitsvorschriften für die Feststellung von Rechten und Vergünstigungen für behinderte Personen geändert. Dadurch, daß die belBeh (LH) spruchgemäß feststellte, daß die Rechte und Vergünstigungen des § 29b StVO in Ansehung der beantragten zusätzlichen Eintragung einer dauernden Gehbehinderung im Behindertenpaß gem § 42 Abs 1 BBG 1990 nicht vorliegen, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, da sie nicht die in § 29b Abs 4 StVO angesprochene Behörde ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080325.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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