RS Vwgh 1998/5/12 96/08/0325

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Veröffentlicht am 12.05.1998
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Index

32/06 Verkehrsteuern
40/01 Verwaltungsverfahren
68/02 Sonstiges Sozialrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
BBG 1990 §42 Abs1;
KfzStG §2 Abs1 Z12 litb idF 1993/254;
StVO 1960 §29b;

Rechtssatz

Die Voraussetzungen der Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung nach § 42 Abs 1 BBG 1990 iVm § 2 Abs 1 Z 12 lit b dritter Gedankenstrich KfzStG sind inhaltlich nicht ident mit den Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem § 29 b StVO für dauernd stark gehbehinderte Personen, weil als Eintragungsvoraussetzung genügt, daß ohne die Verwendung des Kfz konkret eine Verschlimmerung des Leidens des Körperbehinderten zu besorgen ist. Hingegen ist es nicht erforderlich, daß das Kfz dem Körperbehinderten auch schon für kürzeste Wegstrecken zur Beförderung dienen muß; auch braucht die Beförderung mit dem Kfz nicht die einzig überhaupt mögliche zu sein (Hinweis E 14.10.1991, 90/15/0178).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080325.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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