RS Vwgh 1998/5/12 98/08/0033

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Veröffentlicht am 12.05.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §23 Abs1 idF 1996/201;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2;
AlVG 1977 §7 Abs4;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/08/0036 E 23. Juni 1998

Rechtssatz

Angesichts der ausdrücklichen Erwähnung des § 7 Abs 3 Z 1 AlVG in § 23 Abs 1 AlVG (in dem Sinne, daß diese Voraussetzung nicht zu prüfen ist) kann die Nichterwähnung des § 7 Abs 3 Z 2 AlVG in § 23 Abs 1 AlVG - allenfalls - so gedeutet werden, daß es dem Gesetzgeber zwar auf das Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung ankam, nicht aber darauf, daß diese Aufenthaltsberechtigung auch zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Für den Fall des § 23 Abs 1 AlVG ist § 7 Abs 3 Z 2 AlVG zumindest dahingehend verfassungskonform einschränkend zu interpretieren, daß der betreffende Arbeitslose nur berechtigt gewesen sein muß, sich in Österreich aufzuhalten (mit ausführlicher Begründung).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080033.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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