RS Vfgh 1997/9/29 B2032/97

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §39

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags

Rechtssatz

Die für den Vertreter des Beschwerdeführers einschreitende Rechtsanwaltswärterin Magistra N L, bediente sich zur Überprüfung der Beschwerdefrist eines Standkalenders. Da auf diesem Kalender der 23.06. und der 30.06.97 in derselben Spalte eingetragen waren, unterlief der Konzipientin bei der Fristberechnung ein Fehler.

Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag erscheint durchaus glaubhaft, zumal anhand des vorgelegten Kalenderblattes festgestellt werden konnte, daß ein derartiger Irrtum wohl selbst einem sorgfältigen Menschen unterlaufen hätte können. Auch wenn dieser Irrtum einem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zur Last fällt, kann unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • B 2032/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1997 B 2032/97

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2032.1997

Dokumentnummer

JFR_10029071_97B02032_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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