RS Vwgh 1998/5/14 95/12/0063

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Veröffentlicht am 14.05.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer
70/02 Schulorganisation
70/05 Schulpflicht
70/06 Schulunterricht

Norm

LDG 1984 §62;
SchOG 1962 §2 Abs1;
SchPflG 1985 §8;
SchUG 1986 §17 Abs4;
SchUG 1986 §25;
SchUG 1986 §9 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem SchUG iVm dem SchOG 1962 und dem SchPflG ergibt sich kein subjektives Recht des Lehrers auf schulstufenspezifischen Unterricht der in einer Klasse eingeteilten Schüler, die dieser Schulstufe dem Schulrecht entsprechend zugeordnet worden sind und die er auf Grund der Lehrfächerverteilung zu unterrichten hat. Bei den in Betracht kommenden Regelungen handelt es sich bloß um Organfunktionsrecht, welches die Rechtssphäre des die Funktion ausübenden Organwalters nicht berührt (Hinweis VfGH E 30.6.1981, B 419/77, VfSlg 9172/1981 ua). Auch aus der im § 62 LDG 1984 vorgenommenen Verknüpfung zwischen der Leistungsfeststellung und dem lehrplanmäßigen Unterricht ergibt sich kein subjektives Recht des Lehrers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995120063.X08

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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