RS Vwgh 1998/5/14 96/12/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1998
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z2 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/10 90/12/0102 2

Stammrechtssatz

Für geordnete Zeiten kann unterstellt werden, daß eine Heranziehung von Beamten ab einer höheren Dienstklasse zu bestimmten Aufgaben deshalb erfolgt, weil die für eine einwandfreie Bewältigung dieser Aufgaben über den Stand des theoretischen Wissens hinaus nötige praktische Erfahrung im Regelfall nur bei Beamten ab dieser höheren Dienstklasse gegeben ist und daher nur von ihnen erwartet werden kann. Hiebei ist entscheidend, in welcher Dienstklasse sich diese Beamten in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem sie erstmals mit diesen Diensten betraut wurden. Denn eine während einer unverändert gleichbleibenden Tätigkeit entsprechend dem Vorrückungssystem des österreichischen Beamtentums sich vollziehende Vorrückung eines Beamten in eine höhere Dienstklasse ändert nichts daran, daß seine Tätigkeit zumindest schon von einem Beamten jener Dienstklasse erwartet und verlangt wird und im obigen Sinn erwartet werden kann, in der er sich bei der erstmaligen Übertragung der betreffenden Agenden befunden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120100.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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