RS Vwgh 1998/5/14 96/12/0306

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Veröffentlicht am 14.05.1998
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 §143 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §143 Abs3 idF 1994/550;
DVG 1984 §8 Abs1;

Rechtssatz

Das Funktionszulagenschema berücksichtigt nicht die individuelle Leistung, sondern nur die Anforderungen an den Arbeitsplatz bezogen auf die im § 143 Abs 3 BDG 1979 genannten Kriterien. Aus den verschiedenartigen Aufgaben und Tätigkeiten sind nach den Anforderungen möglichst gleichartige und gleichwertige Gruppen zu bilden und diese mit den jeweils möglichst entsprechenden Gruppen der ebenso analysierten und bewerteten Richtverwendung (Richtverwendungen) in Beziehung zu setzen. Hiebei kommen grundsätzlich alle genannten Richtverwendungen in Frage; die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einstufung entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzesauftrag hat nämlich im gesamten System nach den Kriterien Wissen, Verantwortung und Denkleistung NACHVOLLZIEHBAR zu erfolgen. In dieses Verfahren ist der Beamte, der die Feststellung der Rechtmäßigkeit beantragt hat, miteinzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120306.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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