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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z2 idF 1994/550 impl;Rechtssatz
Für die Aussagekraft der Untersuchung der Dienstklassenzugehörigkeit vergleichbarer Beamter ist eine bis in Details gehende Übereinstimmung der Aufgabenbereiche der erfaßten Beamten nicht erforderlich, es genügt, wenn der Dienst ANNÄHERND vergleichbar ist, also in groben Umrissen eine Übereinstimmung besteht. Wo hingegen ein Beamter einen Dienst verrichtet, der mit dem Dienst irgendeines anderen Beamten auch nicht annähernd verglichen werden kann, kommt eine Verwendungszulage nach § 30a Abs 1 Z 2 GehG nicht in Betracht (Hinweis E 27.5.1991, 86/12/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120100.X03Im RIS seit
20.11.2000