RS Vfgh 1997/9/29 B506/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1997
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
RL-BA 1977 §3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Nichterfüllung übernommener Verbindlichkeiten ohne Berücksichtigung der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes; Unterlassung jeglicher Sachverhaltsfeststellungen zu dieser Frage

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des §3 RL-BA 1977 ergibt sich eindeutig, daß ein Rechtsanwalt eine übernommene Verbindlichkeit nicht in jedem Falle zu erfüllen hat. Vielmehr kann er Einwendungen erheben, soferne dadurch Ehre und Ansehen des Standes nicht beeinträchtigt werden.

Eine sich auf §3 RL-BA 1977 gründende verfassungskonforme disziplinäre Verurteilung eines Rechtsanwaltes setzt vielmehr voraus, daß die Behörde in (zumindest) denkmöglicher Weise dartut, weshalb durch die Einwendungen des Rechtsanwaltes Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes beeinträchtigt wurden. Der bekämpfte Bescheid enthält aber keinerlei Ausführungen dieser Art. Dies allein stellt eine krasse Verkennung der Rechtslage dar und belastet den angefochtenen Bescheid mit Gleichheitswidrigkeit.Eine sich auf §3 RL-BA 1977 gründende verfassungskonforme disziplinäre Verurteilung eines Rechtsanwaltes setzt vielmehr voraus, daß die Behörde in (zumindest) denkmöglicher Weise dartut, weshalb durch die Einwendungen des Rechtsanwaltes Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes beeinträchtigt wurden. Der bekämpfte Bescheid enthält aber keinerlei Ausführungen dieser "Art". Dies allein stellt eine krasse Verkennung der Rechtslage dar und belastet den angefochtenen Bescheid mit Gleichheitswidrigkeit.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B506.1997

Dokumentnummer

JFR_10029071_97B00506_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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