RS Vwgh 1998/5/19 96/11/0356

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

12/05 Sonstige internationale Angelegenheiten
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §38;
KriegsmaterialG 1977 §7;
WaffG 1986 §28a Abs2;
WaffG 1986 §28a Abs5;
WaffG 1986 §36 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Die Verläßlichkeit des Antragstellers ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Kriegsmaterial nach § 28a WaffG. Daher kann eine gerichtliche Bestrafung nach diesem Gesetz oder dem KrMatG von maßgeblicher Bedeutung für die Bejahung oder Verneinung der Verläßlichkeit sein. Von einer Vorfragenbeurteilung kann aber keine Rede sein, weil das Gesetz nicht auf eine solche Verurteilung abstellt, sondern auf das Vorliegen der Verläßlichkeit des Antragstellers. Bei deren Beurteilung kann zwar im Ergebnis auch die Begehung eines gerichtlich strafbaren Verstoßes gegen das WaffG oder das KrMatG von Bedeutung sein, jedoch handelt es sich dabei jedenfalls nicht um ein für die Entscheidung unentbehrliches Tatbestandsmoment.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110356.X03

Im RIS seit

03.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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