RS Vwgh 1998/5/19 98/11/0047

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Eine Entziehung einer Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 KFG wegen des Mangels der geistigen oder körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hat zur Folge, daß der betreffenden Person eine Lenkerberechtigung erst nach Wiedererlangung der in Rede stehenden Eignung erteilt werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110047.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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