RS Vwgh 1998/5/19 97/05/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §100 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wird das Projekt von fünf auf vier Wohnhäuser reduziert und der Müllplatz verlegt. Die Häuser 1 und 2 sowie 3 und 4 sollen "miteinander gekuppelt" und soll ein "gemeinsamer Müllplatz" errichtet werden. Die Häuser 1 und 3 sind zur Reinigung der Kamine und Betreuung der Lüftungen nur über die bei den Häusern 2 und 4 an der nördlichen Giebelwand angebrachten Leitern zu erreichen. Im Hinblick auf die zulässige Projektsänderung, insb im Hinblick auf die Beurteilung des Bauvorhabens als einheitliches Ganzes, erscheint unter besonderer Berücksichtigung der Verlegung des Müllplatzes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich iSd § 66 Abs 2 AVG (Hinweis E 25.6.1996, 95/05/0293). Strebt der Bauwerber durch Projektsmodifikation die Trennbarkeit des Bauvorhabens an, ist ebenfalls die Frage, ob und inwieweit ein trennbares Projekt vorliegt und inwieweit uU eine Modifizierung der Pläne für die Genehmigungsfähigkeit gegebenenfalls eines Teiles des Projektes notwendig ist, unerläßlich in einer mündlichen Verhandlung, zu erörtern (Hinweis E 10.10.1989, 85/05/0122, VwSlg 13026 A/1989).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050290.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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