RS Vwgh 1998/5/19 96/11/0356

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
12/05 Sonstige internationale Angelegenheiten
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

KriegsmaterialG 1977 §2;
KriegsmaterialG 1977 §7;
VwRallg;
WaffG 1986 §28a Abs1;
WaffG 1986 §28a Abs2;
WaffG 1986 §28a Abs5;
WaffG 1986 §36 Abs1 Z4;
WaffG 1986 §4a;

Rechtssatz

Aus den § 4a, § 28a Abs 1, § 28a Abs 2 und § 28a Abs 5 und § 36 Abs 1 Z 4 WaffG und § 2 und § 7 KrMatG ergibt sich, daß nicht nur die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zum Erwerb, Besitz oder Führen von Kriegsmaterial, sondern auch die bescheidmäßige Feststellung der Kriegsmaterialeigenschaft im Einzelfall vom Bundesminister für Landesverteidigung zu treffen ist. Der Bundesregierung obliegt im gegebenen Zusammenhang nur die generelle, durch Verordnung vorzunehmende Bestimmung, welche Waffen, Munitionsgegenstände oder Ausrüstungsgegenstände als Kriegsmaterial anzusehen sind. Die Strafgerichte haben darüber zu entscheiden, ob ein bestimmter Sachverhalt den Tatbestand des § 7 Abs 1 KrMatG oder des § 36 Abs 1 Z 4 WaffG verwirklicht. Bei dieser Entscheidung ist als ein Element des von den Gerichten zu prüfenden Tatbestandes zu beurteilen, ob die betreffenden Gegenstände Kriegsmaterial sind. Dabei handelt es sich iSd § 38 AVG lediglich um die Beurteilung einer Vorfrage. Deren Entscheidung als Hauptfrage fällt im gegebenen Zusammenhang in die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110356.X02

Im RIS seit

03.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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