RS Vwgh 1998/5/20 96/03/0227

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs5 Z2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs6 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litc idF 1994/518;

Rechtssatz

Eine vorangehende "klinische Untersuchung zur Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung" einer aus dem Grunde des § 5 Abs 5 Z 2 StVO zu einem in dieser Bestimmung genannten Arzt gebrachten Person durch den Amtsarzt ist kein Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung des § 99 Abs 1 lit c StVO iVm § 5 Abs 6 StVO. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind bereits durch die auf das ärztliche Fachwissen des Amtsarztes gegründete Aufforderung, die Blutabnahme zu dulden, erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996030227.X02

Im RIS seit

21.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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