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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §124 Abs2;Rechtssatz
Ergibt das Beweisverfahren während der Verhandlung, daß die dem Besch im Verhandlungsbeschluß angelastete Tat in wesentlichen Sachverhaltselementen modifiziert erscheint, so kann ein schuldsprechendes Disziplinarerkenntnis nur gefällt werden, wenn eine förmliche Neufassung des Verhandlungsbeschlusses vorliegt, die allen Bestimmungen über die Erlassung eines solchen Aktes zu entsprechen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995090003.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011