RS Vwgh 1998/5/20 94/09/0337

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

19/05 Menschenrechte
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1985 §58 Abs3 Z2;
MRK Art6 Abs2;

Rechtssatz

Gerade bei der im Disziplinarverfahren geltenden Unschuldsvermutung "in dubio pro reo" muß eindeutig klargelegt werden, worin die Dienstpflichtverletzung im einzelnen gelegen sein bzw welchen Befehlen oder Weisungen der Besch (durch welche Handlungsweisen) konkret schuldhaft zuwider gehandelt haben soll; eine rein erzählende Schilderung des Sachverhaltes und eine dazu folgende abstrakte Aufzählung von Dienstpflichten, die der Besch (hier: fahrlässig) verletzt habe, ist nicht ausreichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994090337.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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