RS Vwgh 1998/5/20 94/09/0351

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1985 §2 Abs1 Z1;
HDG 1985 §41 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 41 Abs 1 HDG 1985 ist erfüllt, wonach ein Soldat, der im Verdacht einer Pflichtverletzung steht, vorläufig festzunehmen ist, wenn er trotz Abmahnung in der Fortsetzung der Pflichtverletzung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (hier hatte der Soldat mit seinen wiederholten Befehlsverweigerungen iZm der Ausfassung der "Grundbekleidung und Ausrüstung" bzw dem Anziehen der Uniform - beschwerdefallbezogen - Pflichtverletzungen nach § 2 Abs 1 Z 1 HDG 1985 zu verantworten; die vorläufige Festnahme dieses Soldaten war daher im Ergebnis nicht rechtswidrig).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994090351.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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