RS Vwgh 1998/5/20 95/06/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1998
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauO Stmk 1968 §58 Abs1 litc;
WEG 1975 §13 Abs2;

Rechtssatz

Bei Objekten, die im Wohnungseigentum stehen ist, das Erfordernis der Zustimmung gem § 58 Abs 1 lit c Stmk BauO 1968 durch den Miteigentümer nur in einem der jeweils geltenden Vorschrift über die Verwaltungsbefugnisse der Wohnungseigentümer entsprechenden Umfang anzunehmen. Es hängt von der Art der Bauführung ab, ob die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich ist oder nicht. Aus der bloßen Tatsache der baubehördlichen Bewilligungspflicht ergibt sich noch nicht die Notwendigkeit der Zustimmung aller Miteigentümer nach zivilrechtlichen Vorschriften. Änderungen, die sowohl zu

einer Schädigung des Hauses als auch zu einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer führen könnten, bedürfen (jedoch) der Zustimmung aller Miteigentümer (Hinweis E 15.11.1984, 84/06/0126 und E 6.7.1989, 88/06/0197, 0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995060127.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten