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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §58 Abs1 litc;Rechtssatz
Bei Objekten, die im Wohnungseigentum stehen ist, das Erfordernis der Zustimmung gem § 58 Abs 1 lit c Stmk BauO 1968 durch den Miteigentümer nur in einem der jeweils geltenden Vorschrift über die Verwaltungsbefugnisse der Wohnungseigentümer entsprechenden Umfang anzunehmen. Es hängt von der Art der Bauführung ab, ob die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich ist oder nicht. Aus der bloßen Tatsache der baubehördlichen Bewilligungspflicht ergibt sich noch nicht die Notwendigkeit der Zustimmung aller Miteigentümer nach zivilrechtlichen Vorschriften. Änderungen, die sowohl zu
einer Schädigung des Hauses als auch zu einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer führen könnten, bedürfen (jedoch) der Zustimmung aller Miteigentümer (Hinweis E 15.11.1984, 84/06/0126 und E 6.7.1989, 88/06/0197, 0198).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995060127.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011