TE Vfgh Beschluss 2005/3/2 G109/04

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Veröffentlicht am 02.03.2005
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Zurücknahme
ErbStG 1955 §15 Abs1 Z15
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich einer Bestimmung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes betreffend die Befreiung von Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften - wie jener des ORF im Gegensatz zu privaten Rundfunkbetreibern - von der Schenkungssteuerpflicht in Folge Zurückziehung der Beschwerde im Anlassfall; keine Klaglosstellung durch behördliche Einflussnahme

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

1. Aus Anlass der zur Zahl B630/03 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 7. März 2003 betreffend Schenkungssteuer im Zusammenhang mit dem Gewinn aus einem Gewinnspiel des von der "Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH" betriebenen Privatradiosenders leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Juni 2004 gemäß Art140 Abs1 erster Satz B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §15 Abs1 Z15 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955), BGBl. 141, in der Fassung BGBl. 15/1968, ein.

2. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2005 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.

3. Nach Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit (ua.) eines Bundesgesetzes, sofern er "ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen". Entfällt die Präjudizialität noch vor der Entscheidung des Gerichtshofes, ist das Gesetzesprüfungsverfahren grundsätzlich einzustellen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht - seit der B-VG-Novelle BGBl. 302/1975 - nur dann, wenn der Verfassungsgerichtshof das Normenkontrollverfahren aus Anlass einer bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen einleitet und es noch vor der Entscheidung im Gesetzesprüfungsverfahren zur Klaglosstellung der Partei im Anlassverfahren iSd Art140 Abs2 B-VG kommt (vgl. dazu VfSlg. 10.456/1985).

Wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis VfSlg. 10.091/1984 aussprach, bringt Art140 Abs2 B-VG den Grundgedanken zum Ausdruck, dass das Verwaltungsorgan in ein von Amts wegen eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren nicht prozesshindernd eingreifen darf, weil einem derartigen Normenkontrollverfahren eine allgemeine Bedeutung für die Bereinigung der Rechtslage zukommen kann. Demgemäß wertet der Verfassungsgerichtshof die Klaglosstellung im Bereich des Beschwerdeverfahrens - im Hinblick auf den Regelungszweck - als Beispiel dafür, dass der Verwaltung der Einfluss auf den Gang des eingeleiteten Prüfungsverfahrens verwehrt sein soll, dem andere, nach einer möglichen materiellen Einwirkung durch das Verwaltungsorgan zur Prozessbeendigung führende Fälle gleichzustellen sind (VfSlg. 16.832/2003).

Ein solcher als Klaglosstellung iSd Art140 Abs2 B-VG einzustufender Fall liegt hier aber nicht vor. Denn der Beschwerdeführer im Anlassverfahren zog seine Beschwerde zurück, ohne dass eine behördliche Einflussnahme welcher Art immer festzustellen wäre.

4. Das Gesetzesprüfungsverfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

Schlagworte

Erbschafts- und Schenkungssteuer, Steuerbefreiungen, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G109.2004

Dokumentnummer

JFT_09949698_04G00109_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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