RS Vwgh 1998/5/20 95/06/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauO Stmk 1968 §58 Abs1 litc;
BauRallg;
WEG 1975 §13 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/16 94/06/0197 2

Stammrechtssatz

Die Entscheidung des Außerstreitrichters nach § 13 Abs 2 iVm § 26 Abs 1 Z 2 WEG 1975 entsprechend § 834 und § 835 ABGB ist eine rechtsgestaltende. Sobald die beabsichtigte Änderung geschützte Interessen anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigen KÖNNTE, muß mangels Zustimmung aller Miteigentümer die Genehmigung des Außerstreitrichters nach § 13 Abs 2 WEG 1975 eingeholt werden (Hinweis Würth in Rummel, Kommentar zum ABGB, Band II, zweite Aufl, Randzahl 5 zu § 13 WEG 1975 und E 15.11.1984, 84/06/0126). Für die Frage, ob die Zustimmung der Miteigentümer erforderlich ist, kommt es daher nur darauf an, ob sie durch das projektierte Bauvorhaben in wichtigen Interessen beeinträchtigt sein KÖNNEN. Diese Prüfung ist auf Grundlage des Projektes (auch das Verfahren zur Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung ist ein Projektverfahren) in abstracto zu beurteilen (Hinweis Feurstein, Vorarlberger Baugesetz, zweite Aufl, Anmerkung 4 zu § 23 Abs 1 lit c Vlbg BauG 1972).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995060127.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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