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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §58 Abs1 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/03/16 94/06/0197 2Stammrechtssatz
Die Entscheidung des Außerstreitrichters nach § 13 Abs 2 iVm § 26 Abs 1 Z 2 WEG 1975 entsprechend § 834 und § 835 ABGB ist eine rechtsgestaltende. Sobald die beabsichtigte Änderung geschützte Interessen anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigen KÖNNTE, muß mangels Zustimmung aller Miteigentümer die Genehmigung des Außerstreitrichters nach § 13 Abs 2 WEG 1975 eingeholt werden (Hinweis Würth in Rummel, Kommentar zum ABGB, Band II, zweite Aufl, Randzahl 5 zu § 13 WEG 1975 und E 15.11.1984, 84/06/0126). Für die Frage, ob die Zustimmung der Miteigentümer erforderlich ist, kommt es daher nur darauf an, ob sie durch das projektierte Bauvorhaben in wichtigen Interessen beeinträchtigt sein KÖNNEN. Diese Prüfung ist auf Grundlage des Projektes (auch das Verfahren zur Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung ist ein Projektverfahren) in abstracto zu beurteilen (Hinweis Feurstein, Vorarlberger Baugesetz, zweite Aufl, Anmerkung 4 zu § 23 Abs 1 lit c Vlbg BauG 1972).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995060127.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011