RS Vwgh 1998/5/20 96/06/0217

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Index

L85006 Straßen Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art94;
LStVwG Stmk 1964 §50 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/06/0276 96/06/0251

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/30 95/06/0245 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 74 Abs 2 Tir LStG 1989 tritt der Bescheid mit Anrufung des Bezirksgerichts hinsichtlich des Ausspruches über die Vergütung außer Kraft. Aufgrund dieser damit eingeräumten Möglichkeit, im Wege der sogenannten sukzessiven Kompetenz eine Entscheidung des Gerichtes über die Entschädigung zu erlangen, ist der Antragsteller nicht legitimiert, hinsichtlich der Entschädigungsfrage eine Beschwerde an den VwGH zu erheben (Hinweis E 14.9.1995, 93/06/0203). Dies gilt auch für den Fall, daß die Entschädigung mit null festgesetzt wurde (Hinweis E 26.3.1996, 96/05/0040 und 0041).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060217.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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