RS Vfgh 1997/9/30 B2071/96, B2072/96, B2073/96

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §8
Krnt GVG §3 Abs3
Krnt GVG 1994 §48

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Anträge auf Bescheidzustellung und Akteneinsicht sowie auf Wiederaufnahme des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens mangels Parteistellung und durch die Zurückweisung einer Berufung mangels Bescheidqualität einer Mitteilung der Grundverkehrskommission

Rechtssatz

Aus den anzuwendenden Bestimmungen des Krnt GVG, LGBl 70/1974, (vgl. §48 Krnt GVG 1994) kann eine Parteistellung von Personen, die bereits einen Kaufvertrag mit dem Eigentümer über dieses Grundstück abgeschlossen haben, nicht abgeleitet werden. Gemäß §3 Abs3 Krnt GVG kommt auch den "Aufstockungsinteressenten" nur die Stellung eines Beteiligten iSd §8 AVG zu.

Auch kann die Parteistellung nicht unmittelbar aus §8 AVG abgeleitet werden.

Das Schreiben der Grundverkehrskommission bei der BH Klagenfurt, mit dem den Beschwerdeführern mitgeteilt wurde, daß auf Grund des Ermittlungsverfahrens keine öffentliche Bekanntmachung gemäß §3 Abs3 Krnt GVG erforderlich sei, entspricht nicht der Form eines Bescheides, da die formellen Voraussetzungen nach §58 ff AVG fehlen. Auch die sprachliche Fassung und der aus ihr erkennbare Inhalt der behördlichen Erledigung bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Wille der Behörde auf Erlassung eines Bescheides gerichtet war. Das gegenständliche Schreiben hat vielmehr nur einen informativen Charakter.

Entscheidungstexte

  • B 2071-2073/96
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 30.09.1997 B 2071-2073/96

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Parteistellung Grundverkehrsrecht, Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2071.1996

Dokumentnummer

JFR_10029070_96B02071_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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