RS Vwgh 1998/5/22 98/19/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35;
AVG §39 Abs2;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 98/19/0051 - 0056

Rechtssatz

Mit Bescheiden, die der VwGH aufgehoben hat, wurden gegen den Bf Mutwillensstrafen verhängt. Diese Bescheide ergingen somit nicht über Anträge des Bf, sondern - ihn belastend - von Amts wegen. Da durch die Aufhebung der angefochtenen Bescheide gem § 42 Abs 3 VwGG die Rechtssache jeweils in die Lage zurückgetreten ist, in der sie sich vor Erlassung der vom VwGH aufgehobenen Bescheide befunden hatte, bestand keine Veranlassung der belBeh, dem Bf gegenüber Ersatzbescheide zu erlassen (Hinweis E 23.11.1981, 81/12/0147). Sohin erweisen sich die vorliegenden Säumnisbeschwerden als unzulässig. Ein Anspruch des Bf auf eine behördliche Tätigkeit nach Aufhebung der ihn belastenden Bescheide durch den VwGH ist aus dem Gesetz nicht erkennbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190050.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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