RS Vfgh 1997/9/30 B1947/97, B2352/97

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
StPO §90 Abs1
StGB §302
ZPO §530 Abs1
  1. StPO § 90 heute
  2. StPO § 90 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 90 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen auf Wiederaufnahme verfassungsgerichtlicher Verfahren nach Ablehnung einer Beschwerde sowie Zurückweisung eines selbstverfaßten Wiederaufnahmeantrags unvorgreiflich der Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme letzteren Verfahrens; kein Vorliegen von Wiederaufnahmegründen; keine Einleitung einer gerichtlichen Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft nach Übermittlung der bezughabenden Akten durch den Verfassungsgerichtshof wegen des Vorwurfs des Amtsmißbrauchs durch Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Zurückweisung von Anträgen auf Wiederaufnahme verfassungsgerichtlicher Verfahren nach Ablehnung einer Beschwerde sowie Zurückweisung eines selbstverfaßten Wiederaufnahmeantrags unvorgreiflich der Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme letzteren Verfahrens; kein Vorliegen von Wiederaufnahmegründen; keine Einleitung einer gerichtlichen Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft nach Übermittlung der bezughabenden Akten durch den Verfassungsgerichtshof wegen des Vorwurfs des Amtsmißbrauchs durch Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes.

Die neuen Tatsachen und Beweismittel stellen nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn deren Berücksichtigung im Rahmen der dem Verfassungsgerichtshof zukommenden - beschränkten - Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis im verfassungsgerichtlichen Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung möglich erscheinen läßt (vgl. VfSlg. 6469/1971, 9126/1981).Die neuen Tatsachen und Beweismittel stellen nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn deren Berücksichtigung im Rahmen der dem Verfassungsgerichtshof zukommenden - beschränkten - Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis im verfassungsgerichtlichen Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung möglich erscheinen läßt vergleiche VfSlg. 6469/1971, 9126/1981).

(siehe auch B v 28.09.98, B1947/97 ua - Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des obigen Verfahrens unvorgreiflich der Frage der Zulässigkeit eines solchen Antrags hinsichtlich eines Beschlusses über die Wiederaufnahme eines Verfahrens).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, Strafrecht Strafprozeßrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1947.1997

Dokumentnummer

JFR_10029070_97B01947_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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